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   VGH Bayern, 11.02.2008 - 11 C 08.1030   

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https://dejure.org/2008,76334
VGH Bayern, 11.02.2008 - 11 C 08.1030 (https://dejure.org/2008,76334)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2008 - 11 C 08.1030 (https://dejure.org/2008,76334)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - 11 C 08.1030 (https://dejure.org/2008,76334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussicht; Rechtmäßigkeit einer Begutachtungsanordnung; seltene Kupferstoffwechselstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2008 - 11 C 08.1030
    Bei dem Schluss auf Fahrungeeignetheit gemäß dem nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anwendbaren § 11 Abs. 8 FeV darf aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, hergeleitet werden, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will (BVerwG vom 2.12.1960 BVerwGE 11, 274 ff.; vom 30.11.1976 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45).
  • VGH Bayern, 25.06.2008 - 11 ZB 08.1123

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens; Schluss

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2008 - 11 C 08.1030
    Der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers setzt über den Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hinaus voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; vom 9.6.2005 Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayVGH vom 25.6.2008 Az. 11 ZB 08.1123).
  • VG Regensburg, 23.05.2016 - RN 8 S 16.510

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdacht der Alkoholabhängigkeit

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.1891 - juris Rn. 22).

    Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter der Voraussetzung, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt, auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.1891 - juris Rn. 22).

  • VG Würzburg, 26.05.2020 - W 6 S 20.652

    Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Weigerung, ein gefordertes

    In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris).
  • VG Würzburg, 13.10.2021 - W 6 S 21.1206

    Eilverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage des geforderten

    In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030 - juris).
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